§ 26 IntFamRVG
Stand: 15.01.2024
zuletzt geändert durch:
-, -
Abschnitt 5 Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhäl...
Unterabschnitt 2 Beschwerde

§ 26 IntFamRVG Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde

§ 26 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

(1) Der Senat des Oberlandesgerichts entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist den Beteiligten auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist. (4) § 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 23 gelten entsprechend.