§ 44 IntErbRVG
Stand: 29.06.2015
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Abschnitt 5 Europäisches Nachlasszeugnis

§ 44 IntErbRVG Rechtsbeschwerde

§ 44 Rechtsbeschwerde

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

1Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat. 2Die Zulassungsgründe bestimmen sich nach § 70 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 3§ 43 Absatz 3 gilt entsprechend.