Autor: Gülpen |
In das Handelsregister sind grundsätzlich nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse einzutragen, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist. Ob und in welchen Fällen die Testamentsvollstreckung auch im Handelsregister bekanntzumachen ist, ist eine noch nicht endgültig geklärte Frage. Zum Teil wird dies in der Rechtsprechung abgelehnt, da keine ausreichende rechtliche Grundlage für die im Gesetz nicht vorgesehene Eintragung der ein Handelsgeschäft betreffenden Testamentsvollstreckung bestehe (KG, Beschl. v. 04.07.1995 - 1 W 5374/92, ZEV 1996, 67).
Der BGH hat allerdings in Bezug auf die Dauertestamentsvollstreckung über einen Kommanditanteil die Eintragungsfähigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks auf Antrag in das Handelsregister bereits bejaht (BGH, Beschl. v. 14.02.2012 - II ZB 15/11, FamRZ 2012,
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