BayObLG - Beschluss vom 01.07.2003
1Z BR 116/02
Normen:
BGB § 2087 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 26
BayObLGZ 2003, 149
FamRZ 2004, 567
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 19562/00
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 4775/78

Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis

BayObLG, Beschluss vom 01.07.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 116/02

DRsp Nr. 2003/10898

Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis

»Zur Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn der Erblasser über ein Grundstück verfügt, das einen wesentlichen Teil seines Nachlasses ausmacht, und ausgeschlossen werden kann, dass er über sein gesamtes Vermögen verfügen wollte.«

Normenkette:

BGB § 2087 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser verstarb 1978 im Alter von 78 Jahren nach längerer Krankheit. Er hinterließ seine nachverstorbene Ehefrau und seinen ehelichen Sohn, den Beteiligten zu 1, welcher kinderlos ist. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind Kinder des Neffen S. des Erblassers. Die Beteiligte zu 5 ist eine Schwester des Erblassers.

Der Nachlass bestand aus Bankguthaben, Wertpapieren und sonstigen Gegenständen im Wert von ca. 86600 DM. Zum Nachlass gehörte ferner ein damals als Garten- und Ackerland bzw. Grünland ausgewiesenes Grundstück, das der Erblasser 1959 im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erhalten hatte. Es wurde vom Nachlassgericht seinerzeit mit 31600 DM (das Zweifache des Einheitswertes) bewertet.