BayObLG - Beschluß vom 04.09.2000
1Z BR 77/00
Normen:
1BGB § 2278 Abs. 1, § 2289 Abs. 1 Satz 2, § 2299 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 25/00
AG Kelheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 412/99

Abgrenzung zwischen vertragsmäßiger Erbeinsetzung und einseitiger Verfügung

BayObLG, Beschluß vom 04.09.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 77/00

DRsp Nr. 2000/9492

Abgrenzung zwischen vertragsmäßiger Erbeinsetzung und einseitiger Verfügung

»Zur Abgrenzung zwischen vertragsmäßiger Erbeinsetzung und einseitiger Verfügung bei einem Ehegattenerbvertrag mit gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten und Schlußerbeneinsetzung.«

Normenkette:

1BGB § 2278 Abs. 1, § 2289 Abs. 1 Satz 2, § 2299 Abs. 1;

Gründe

I.

Der am 24.7.1999 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasser war kinderlos verheiratet. Seine Ehefrau ist im Jahr 1995 vorverstorben. Der Verstorbene hatte im Mai 1998 den 1971 geborenen Beteiligten zu 1 als Kind angenommen; der Angenommene hat die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden. Die Beteiligte zu 2 ist die Tochter der Ehefrau des Erblassers aus deren erster Ehe.

Der Erblasser hat am 11.5.1977 einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Dieser hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"II.

Die Eheleute... vereinbaren im Wege des Erbvertrages, also in einseitig unwiderruflicher Weise: Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu ausschließlichen und alleinigen Erben ein.

Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob beim Tode des Erstversterbenden der Vertragsteile Pflichtteilsberechtigte - einer oder mehrere - vorhanden sind oder nicht.

III.

Ohne erbvertragliche Bindung, also in einseitig jederzeit widerruflicher Weise vereinbaren wir folgendes:

Erbe des Überlebenden von uns soll sein,

Frau... (Beteiligte zu 2).

VI.