OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.03.2002
10 U 17/01
Normen:
BGB § 1922 Abs. 1 § 554 Abs. 1 Nr. 1 (a.F.) § 554 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 (a.F.) § 556 Abs. 1 (a.F.) § 569 (a.F.) ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 543 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 337
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 145/00

Abmahnungspflicht des Vermieters vor Kündigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2002 - Aktenzeichen 10 U 17/01

DRsp Nr. 2002/10705

Abmahnungspflicht des Vermieters vor Kündigung

Muss sich einem Vermieter der Schluss aufdrängen, die Nicht-Zahlung der Miete sei nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit zurückzuführen, sondern beruhe auf einen bloßen Versehen des Mieters, ist der Vermieter ausnahmsweise zu einer Abmahnung verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 1922 Abs. 1 § 554 Abs. 1 Nr. 1 (a.F.) § 554 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 (a.F.) § 556 Abs. 1 (a.F.) § 569 (a.F.) ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 543 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 30.1.1975 (Bl. 6 ff. d.A.) vermietete die Klägerin an Herrn Peter S. senior, den Vater des am 8.7.1984 geborenen Beklagten, das Grundstück D., B.straße 33 mit Gaststätte. In einem Nachtrag vom 22.11.1990 (Bl. 18 d.A.) wurde eine Vertragsdauer bis zum 31.12.2000 mit einem Optionsrecht von fünf Jahren für den nunmehr als "Pächter" bezeichneten Vertragspartner der Klägerin vereinbart, von dem dieser auch Gebrauch gemacht hat, so dass der Vertrag am 31.12.2005 endet (Bl. 172 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten der getroffenen Regelungen wird auf die Vertragsurkunden Bezug genommen.