Abwandlung 13.3.2: Vollmachtsmissbrauch zu Lebzeiten des Erblassers

Autor: Papenmeier

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Der Sohn berichtet bereits vor dem Tod seines Vaters, dass er den Verdacht hat, dass dessen Lebensgefährtin ihre Vorsorgevollmacht oder Bankvollmacht missbraucht.

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Sohn kann nicht für Vater handeln

Vor dem Tod des Erblassers sind die Möglichkeiten des Sohns beschränkt, zumal unklar ist, ob der Sohn jemals Erbe wird. Es kann ein anderslautendes Testament geben oder der Sohn kann noch vor dem Erblasser versterben. Es gibt keine gesetzliche Vertretungsmacht des Sohns für seinen Vater. Der Sohn sollte in dieser Situation Beweise sichern und insbesondere auch Ausfallerscheinungen des Erblassers dokumentieren, die auf eine Geschäfts- und Testierunfähigkeit hindeuten.

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