Abwandlung 15.6.1: Stundung mangels Liquidität

Autor: Christ

Sachverhalt Lösung

M gibt die Erbschaftsteuer- und Feststellungserklärung am 30.03.2022 ab und beantragt dabei die Gewährung der Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien nach § 13d ErbStG. Das Finanzamt bewilligt die Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG und setzt nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten Erbschaftsteuer i.H.v. 300.000 Euro mit Bescheid vom 01.06.2022 fest, die bis zum 01.07.2022 zu zahlen ist. M hat für die Zahlung der Erbschaftsteuer keine Liquidität und fragt, was er tun kann.

Sachverhalt Lösung

Kann eine Steuer mangels Liquidität nicht gezahlt werden, kann beim Finanzamt eine Stundung nach den allgemeinen Regelungen der AO, insbesondere § 222 AO, beantragt werden. Im Allgemeinen sind die Finanzverwaltungen aber zurückhaltend mit der Bewilligung einer Stundung wegen Liquiditätsengpässen, da sie sich nicht als Bankinstitut sehen. Dies gilt auch in Erbfällen. Deshalb sollte grundsätzlich sofort mit Kenntnis von einem Erbfall auch geprüft werden, wie die Erbschaftsteuer gezahlt werden kann. Ist dafür keine ausreichende Liquidität vorhanden, sollte umgehend die Aufnahme von Fremdkapital zur Finanzierung der Erbschaftsteuer in die Wege geleitet werden; alternativ ist zu prüfen, ob eine (Teil-)Veräußerung des ererbten Vermögens notwendig ist.