Adressat des erbrechtlichen Herausgabeanspruchs des § 2130 BGB und der mit ihm verbundenen Schadensersatzanspruchs wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 25.04.1994 - Aktenzeichen 20 W 143/94
DRsp Nr. 1995/10427
Adressat des erbrechtlichen Herausgabeanspruchs des § 2130BGB und der mit ihm verbundenen Schadensersatzanspruchs wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
»Der erbrechtliche Herausgabeanspruch des § 2130BGB und der mit ihm verbundene Schadensersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung richtet sich, wenn die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben eintritt, gegen den Erben des Vorerben und zählt dann zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses des Vorerben.«