FG München - Urteil vom 11.05.2005
4 K 4590/03
Normen:
ErbStG § 11 § 23 ; BewG § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 § 14 Abs. 2 § 15 Abs. 3 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1363

Änderung der Jahressteuerrate nach § 23 ErbStG aufgrund nachträglicher Herabsetzung der Leibrente; § 23 ErbStG und Stichtagsprinzip; Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 4 K 4590/03

DRsp Nr. 2005/10729

Änderung der Jahressteuerrate nach § 23 ErbStG aufgrund nachträglicher Herabsetzung der Leibrente; § 23 ErbStG und Stichtagsprinzip; Erbschaftsteuer

Hat der Erblasser mit seiner Ehefrau im Erbvertrag vereinbart, dass ihre Witwenrente sich bei späteren höheren Mietzahlungen des beschwerten Erben mindert, so rechtfertigt dies Jahre nach dem Tod des Erblassers keine Herabsetzung der Jahressteuerrate nach § 23 ErbStG.

Normenkette:

ErbStG § 11 § 23 ; BewG § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 § 14 Abs. 2 § 15 Abs. 3 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob künftig gemäß § 23 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu zahlende Jahressteuerraten wegen Minderung des Jahreswertes der wiederkehrenden Leistungen aufgrund einer nach dem Tod des Erblassers vertraglich vereinbarten Rentenanpassung gemäß § 5 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) bzw. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) neu berechnet werden können.

I.