FG Niedersachsen - Urteil vom 26.08.2009
3 K 62/07
Normen:
ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 21; DBA Schweiz; AO § 173; AO § 175;

Änderung eines deutschen Schenkungsteuerbescheides zum Zwecke der Anrechnung der später im Kanton Tessin (Schweiz) gezahlten Schenkungsteuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 3 K 62/07

DRsp Nr. 2009/28839

Änderung eines deutschen Schenkungsteuerbescheides zum Zwecke der Anrechnung der später im Kanton Tessin (Schweiz) gezahlten Schenkungsteuer

1. Zur Anrechnung ausländischer ErbSt auf die deutsche ErbSt. 2. Die ausländische Steuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche ErbSt für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen ErbSt entstanden ist. 3. Durch das DBA-Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und ErbSt vom 30.11.1978 werden SchSt-Fälle nicht erfasst. 4. Zu der Frage, ob es sich bei der Festsetzung und Zahlung ausländischer SchSt um ein rückwirkendes Ereignis i. S. vom § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO handelt.

Normenkette:

ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 21; DBA Schweiz; AO § 173; AO § 175;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Schenkungsteuerbescheid aufgrund eines später von den Finanzbehörden des Kantons Tessin (Schweiz) erteilten Bescheides unter Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Schenkungsteuer zu ändern ist.