FG München - Urteil vom 13.04.2005
4 K 4430/01
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1727

Anerkennung eines Darlehens an Verlobte; Verzicht auf vereinbarte Miete; Schenkungsteuer

FG München, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 4 K 4430/01

DRsp Nr. 2005/9259

Anerkennung eines Darlehens an Verlobte; Verzicht auf vereinbarte Miete; Schenkungsteuer

1. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann nach der Lebenserfahrung bei hohen Zuwendungen nicht unterstellt werden, dass diese ohne Vereinbarung eines Rückforderungsrechts erfolgen. 2. Die bloße Gestattung des Mitbewohners einer selbst genutzten Wohnung durch den Eigentümer für dessen nichteheliche Lebensgefährtin ist grundsätzlich keine freigebige Zuwendung, selbst wenn ein Mietvertrag vereinbart, war.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob freigebige Zuwendungen an die Klägerin erfolgt sind.

I.

Aufgrund der Feststellungen des Bayerischen Landeskriminalamts -LKA- (s. Berichte vom 12. Januar und 10. September 1998) und im Steuerfahndungsbericht der Steuerfahndungsstelle des Beklagten (s. Bericht vom 8. Oktober 1998) setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA), für steuerpflichtige Zuwendungen des Herrn ... an die Klägerin in Höhe von 788.300 DM für die Zeit bis 31. Dezember 1995 Schenkungsteuer in Höhe von 346.852 DM mit Bescheid vom 11. Januar 1999 (Bl. 77 FA-Akte) fest. Herr ... war der Verlobte und Lebenspartner der Klägerin.

Das FA ging von folgenden steuerpflichtigen Zuwendungen aus: