FG Düsseldorf - Beschluss vom 02.06.2009
16 V 896/09 A (E,AO)
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 Satz 1; BGB § 525; BGB § 2174; FGO § 69;

Anfallen von Säumniszuschlägen nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO als Vollzug eines Steuerbescheides; Schenkung; Auflage; Entgeltliches Rechtsgeschäft; Spendenabzug; Freiwilligkeit; Unentgeltlichkeit der Leistung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2009 - Aktenzeichen 16 V 896/09 A (E,AO)

DRsp Nr. 2009/22830

Anfallen von Säumniszuschlägen nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO als Vollzug eines Steuerbescheides; Schenkung; Auflage; Entgeltliches Rechtsgeschäft; Spendenabzug; Freiwilligkeit; Unentgeltlichkeit der Leistung

1. Eine Schenkung unter Auflage umfasst die volle Höhe der Zuwendung und nicht nur den nach Erfüllung der Auflage verbleibenden Saldo. 2. Für die Abgrenzung der Schenkung unter Auflage vom entgeltlichen Rechtsgeschäft. ist maßgeblich, ob die Leistung des Zuwendungsempfängers auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung erfolgen soll. 3. Im Rahmen einer mittelbaren Grundstücksschenkung vereinbarte Versorgungsleistungen an den Schenker sowie darüber hinaus ausbedungene Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung stellen keine Gegenleistung dar. 4. Gegen die Annahme einer Schenkung unter Auflage spricht nicht, dass diese Leistungen nur in der Weise aus dem zugewendeten Wert erfolgen, dass die Zuwendungsempfänger durch die mittelbare Schenkung des Grundstücks eigene Mietaufwendungen ersparen können.