OLG Hamm - Beschluss vom 25.05.2012
15 W 172/12
Normen:
EGBGB Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 77 III 50/11

Anfechtbarkeit einer Namensangleichungserklärung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2012 - Aktenzeichen 15 W 172/12

DRsp Nr. 2014/5245

Anfechtbarkeit einer Namensangleichungserklärung

Eine einmal wirksam abgegebene Namensangleichungserklärung ist unwiderruflich und auch nicht nach den §§ 119 ff. BGB anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Gründe

Die nach den §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anweisung des Standesamts (§ 49 Abs. 1 PStG) zur Entgegennahme einer erneuten Namensangleichungserklärung nach Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB nicht vorliegen, da die Angleichungserklärung des Beteiligten zu 1) vom 18.07.2011 wirksam und nicht abänderbar ist.