Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Der Beteiligte zu 2) ist der gemeinsame Sohn. Der Erblasser verstarb am 13.3. oder 14.3.2005 in F, ohne eine letztwillige Verfügung hinterlassen zu haben.
Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 27.5.2005 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie zu je zur Hälfte als gesetzliche Erben des Erblassers ausweist. Einen entsprechenden Erbschein erteilte das Amtsgericht den Beteiligten am 1.6.2005.
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