OLG Hamm - Beschluss vom 29.01.2009
15 Wx 213/08
Normen:
BGB § 1945; BGB § 1955;
Fundstellen:
DNotZ 2009, 551
FGPrax 2009, 119
FamRZ 2009, 1353
MDR 2009, 867
NJW-RR 2009, 1664
OLGReport-Hamm 2009, 321
Rpfleger 2009, 384
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 73/07
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 151 VI 161/05

Anfechtung der Anfechtung der Annahme einer Erbschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 213/08

DRsp Nr. 2009/6588

Anfechtung der Anfechtung der Annahme einer Erbschaft

1. Die Anfechtung der Erklärung zur Anfechtung einer Erbschaftsannahme ist möglich. 2. Die Anfechtungserklärung bedarf in analoger Anwendung der Form des § 1945 BGB.

Tenor:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1945; BGB § 1955;

Gründe:

I.

Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Der Beteiligte zu 2) ist der gemeinsame Sohn. Der Erblasser verstarb am 13.3. oder 14.3.2005 in F, ohne eine letztwillige Verfügung hinterlassen zu haben.

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 27.5.2005 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie zu je zur Hälfte als gesetzliche Erben des Erblassers ausweist. Einen entsprechenden Erbschein erteilte das Amtsgericht den Beteiligten am 1.6.2005.