OLG Köln - Beschluss vom 29.09.2003
16 Wx 193/03
Normen:
FGG § 20 ;
Fundstellen:
ZMR 2004, 267
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 199/03
AG Waldbröl, - Vorinstanzaktenzeichen 10a XVII 301/01

Anfechtung der Genehmigung eines Grundstücksverkaufs durch den Betreuer seitens des möglichen Erben des Betreuten

OLG Köln, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 193/03

DRsp Nr. 2003/15940

Anfechtung der Genehmigung eines Grundstücksverkaufs durch den Betreuer seitens des möglichen Erben des Betreuten

Der mögliche spätere Erbe des Betreuten kann die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Grundstücksverkaufs durch den Betreuer nicht mit der Beschwerde anfechten. Die Beschwerde wird nicht nachträglich zulässig, wenn der Betreute nach der Beschwerdeentscheidung verstirbt und nunmehr der Erbfall eintritt.

Normenkette:

FGG § 20 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG). Insbesondere folgt die Berechtigung der Beteiligten zu 1., weitere Beschwerde einzulegen, aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht eine Befugnis der Beteiligten zu 1., die Entscheidung des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht Waldbröl vom 17.9.2002 anzufechten, verneint.