BayObLG - Beschluss vom 12.08.2003
1Z BR 35/03
Normen:
BGB § 2078 Abs. 2 § 2267 § 2270 § 2271 Abs. 1 § 2285 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 38
BayObLGZ 2003, 210
FamRZ 2004, 1068
ZEV 2004, 152
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 7232/01
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 66 VI 3481/98

Anfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments durch Dritte

BayObLG, Beschluss vom 12.08.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 35/03

DRsp Nr. 2003/11644

Anfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments durch Dritte

»1. Zur Frage, ob sich bei der Anfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments durch Dritte nach der Regelung des § 2271 Abs. 1 BGB Einschränkungen ergeben, wenn der Erblasser den Anfechtungsgrund kannte, aber seine Verfügung nicht formgerecht widerrufen hat. 2. Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Anfechtungsgrundes bei behauptetem Motivirrtum (künftiger harmonischer Verlauf einer Ehe).«

Normenkette:

BGB § 2078 Abs. 2 § 2267 § 2270 § 2271 Abs. 1 § 2285 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser war von Beruf Kunstmaler. Er ist 1998 im Alter von 90 Jahren verstorben. Seit 1945 war er mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus der Ehe ist als einziges Kind der Beteiligte zu 2 hervorgegangen.