BayObLG - Beschluß vom 22.01.1997
1Z BR 127/96
Normen:
BGB § 2078 Abs. 2 ; BGB § 2361 ; FGG § 12, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 27 ; ZPO § 373 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 772
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 3701/95
AG Fürstenfeldbruck, - Vorinstanzaktenzeichen VI 387/89

Anfechtung letztwilliger Verfügung wegen angeblichen Motivirrtums des Erblassers - Aufklärungspflicht im Erbscheinseinziehungsverfahren wegen Testamentsanfechtung - Eingeschränkte Ermessensnachprüfung durch Rechtsbeschwerdegericht - Keine Zeugenvernehmung des Nacherben im Verfahren über Einziehung des ihm nach dem Tod des Vorerben erteilten Erbscheins

BayObLG, Beschluß vom 22.01.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 127/96

DRsp Nr. 1997/3354

Anfechtung letztwilliger Verfügung wegen angeblichen Motivirrtums des Erblassers - Aufklärungspflicht im Erbscheinseinziehungsverfahren wegen Testamentsanfechtung - Eingeschränkte Ermessensnachprüfung durch Rechtsbeschwerdegericht - Keine Zeugenvernehmung des Nacherben im Verfahren über Einziehung des ihm nach dem Tod des Vorerben erteilten Erbscheins

»1. Zu den Voraussetzungen der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen eines angeblichen Motivirrtums des Erblassers.2. Zum Umfang der Aufklärungspflicht im Erbscheinseinziehungsverfahren wegen Testamentsanfechtung sowie zur eingeschränkten Ermessensnachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.3. Im Verfahren über die Einziehung des dem Nacherben nach dem Tod des Vorerben erteilten Erbscheins darf der Nacherbe nicht als Zeuge vernommen werden.«

Normenkette:

BGB § 2078 Abs. 2 ; BGB § 2361 ; FGG § 12, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 27 ; ZPO § 373 ;

Gründe: