I.
Die Klägerin macht nach dem Tod ihrer Mutter, der Ehefrau des Beklagten, dessen Erbunwürdigkeit geltend. Sie ist die einzige Tochter der beiden.
Durch Urteil der 3.Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. August 2000 ist der Beklagte wegen am 22. Dezember 1998 begangenen Mordes an seiner Ehefrau zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist. Ebenfalls wegen dieses Mordes sind durch das genannte Urteil die Zeugen C....... S...., mit der der Angeklagte ein Verhältnis hatte, und deren Zwillingsbruder M... W..... zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden.
In einem handschriftlichen Testament vom 1. September 1998 hatten sich der Beklagte und seine Ehefrau gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.
Die Erbunwürdigkeit des Beklagten stützt die Klägerin sowohl auf den Mordtatbestand als auch auf den Tatbestand der Testamentserschleichung.
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