KG - Beschluss vom 13.04.2022
19 W 50/21
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1; BGB § 2256;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 1010/20

Anforderungen an den Inhalt eines handschriftlichen TestamentsRechtsfolgen der Berufung auf ein zuvor aus der amtlichen Verwahrung genommenes notarielles Testament

KG, Beschluss vom 13.04.2022 - Aktenzeichen 19 W 50/21

DRsp Nr. 2023/12417

Anforderungen an den Inhalt eines handschriftlichen Testaments Rechtsfolgen der Berufung auf ein zuvor aus der amtlichen Verwahrung genommenes notarielles Testament

Ein handschriftliches Testament, das sich in der Bezugnahme auf ein zuvor aus der amtlichen Verwahrung genommenes notarielles Testament nebst Änderungen erschöpft, ist mangels handschriftlicher Verfassung des gesamten wesentlichen Inhalts gemäß § 2247 Abs. 1 BGB formunwirksam. Die pauschale Bezugnahme auf ein notarielles Testament, das aus amtlicher Verwahrung genommen wurde und damit gemäß § 2256 BGB als widerrufen gilt, genügt nicht den Formvorschriften.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4.3.2021 aufgehoben.

Die zur Begründung des Erbscheinsantrags vom 2.12.2020 erforderlichen Tatsachen, wonach die Erblasserin von den Beteiligten zu 1 und 2 als Erben zu jeweils 1/2 beerbt wurde, werden für festgestellt erachtet.

Das Amtsgericht wird angewiesen, einen entsprechenden Erbschein auszustellen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten wird nicht angeordnet.

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1; BGB § 2256;

Gründe: