1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Februar 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam -
2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 26. Februar 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam -
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Anschlussberufung tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweils vollstreckenden Partei wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgegners durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
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