OLG Brandenburg - Urteil vom 31.08.2011
13 U 32/10
Normen:
BGB § 1922; BGB § 1924;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 578/07

Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung der klagenden Partei

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 13 U 32/10

DRsp Nr. 2012/22934

Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung der klagenden Partei

Allein die Tatsache, dass der Kläger alleiniger Erbe erster Ordnung ist, genügt nicht, um von einer Alleinerbenstellung auszugehen. Wird diese vielmehr von der beklagten Partei bestritten, so ist die Erbenstellung nachzuweisen, ggfls. durch Vorlage eines Erbscheins.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Februar 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 4 O 578/07 - in Absatz 2 seines Tenors unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Widerklage abgewiesen wird.

2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 26. Februar 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 4 O 578/07 - in Absatz 1 seines Tenors dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Anschlussberufung tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweils vollstreckenden Partei wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgegners durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.