OLG München - Beschluss vom 25.10.2012
34 Wx 354/12
Normen:
GBO § 22; GBO § 35;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1253
NotBZ 2013, 70
ZEV 2013, 620
ZEV 2013, 8
Vorinstanzen:
AG Eggenfelden, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen RI-650-9

Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Aufhebung eines Erbvertrages unter Ehegatten

OLG München, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 354/12

DRsp Nr. 2012/22972

Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Aufhebung eines Erbvertrages unter Ehegatten

Haben Ehegatten einen notariellen Ehe- und Erbvertrag wegen einer beabsichtigten Scheidung durch notarielle Vereinbarung wieder aufgehoben, so bedarf es jedenfalls dann der Vorlage eines Erbscheins, wenn die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags zweifelhaft bleibt und wegen behaupteten Aufgebens des Scheidungsbegehrens Ermittlungen tatsächlicher Art etwa zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erforderlich sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Eggenfelden - Grundbuchamt - vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 22; GBO § 35;

Gründe

I.

Als Eigentümer eines Grundstücks sind im Grundbuch der Beteiligte und seine im Februar 2012 verstorbene Ehefrau gemäß einem am 18.12.1973 geschlossenen Ehe- und Erbvertrag in Gütergemeinschaft eingetragen.