I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 3. November 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 3 bis 12 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Festsetzung des Geschäftswerts bleibt vorbehalten.
I. Die Erblasserin ist am 17.6.2007 im Alter von 72 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 2005 vorverstorben, ihre Tochter bereits 1981. Die Beteiligte zu 1 ist die Schwester des Ehemannes der Erblasserin, die Beteiligte zu 2 die Schwester der Erblasserin.
Zwei weitere Schwestern der Erblasserin (A. und M.) sind 1991 bzw. Anfang 2007 vorverstorben. Der Beteiligte zu 3 ist der Ehemann von A., die Beteiligten zu 10 bis 12 sind deren Kinder. Die Beteiligten zu 4 bis 9 sind die Kinder von M.. Die Beteiligte zu 5 hat die Erbschaft ausgeschlagen.
Es liegt ein gemeinschaftliches Testament vom 9.6.1988 vor, in dem sich die Ehegatten gegenseitig und für den Fall des beiderseitigen Ablebens A. und M. zu Erben bestimmten.
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