BGH - Beschluss vom 11.04.2012
XII ZB 504/11
Normen:
BGB § 1896; FamFG § 68; FamFG § 278;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 163
FamRZ 2012, 968
FuR 2012, 435
MDR 2012, 712
NJW-RR 2012, 833
Vorinstanzen:
AG Buxtehude, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 76/11
LG Stade, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 86/11

Anforderungen an die Pflicht des Beschwerdegerichts zur persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Betreuungssache

BGH, Beschluss vom 11.04.2012 - Aktenzeichen XII ZB 504/11

DRsp Nr. 2012/8759

Anforderungen an die Pflicht des Beschwerdegerichts zur persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Betreuungssache

a) Auch im Beschwerdeverfahren in einer Betreuungssache besteht grundsätzlich die Pflicht des Beschwerdegerichts, den Betroffenen persönlich anzuhören.b) Sieht das Beschwerdegericht von einer persönlichen Anhörung ab, muss es die Gründe dafür in der Beschwerdeentscheidung nachvollziehbar darlegen. Das ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn aus den übrigen Gründen ohne weiteres ersichtlich ist, dass eine Anhörung keine weitere Aufklärung erwarten lässt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 14. September 2011 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1896; FamFG § 68; FamFG § 278;

Gründe

I.

Die Betroffene ist 1955 in Rumänien geboren. Sie ist verwitwet und hat zwei Kinder.