OLG Hamm - Beschluss vom 22.03.2017
15 W 354/16
Normen:
GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 1943; BGB § 1944;
Vorinstanzen:
AG Lünen, - Vorinstanzaktenzeichen SE-2197-4

Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Grundbuchamt bei Eintragung einer Erbfolge aufgrund einer Ausschlagungserklärung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 15 W 354/16

DRsp Nr. 2017/7817

Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Grundbuchamt bei Eintragung einer Erbfolge aufgrund einer Ausschlagungserklärung

Eine Erbfolge, die sich erst unter Berücksichtigung der Ausschlagungserklärung eines Beteiligten ergibt, kann im Grundbucheintragungsverfahren nicht allein aufgrund der formgerechten Ausschlagungserklärung festgestellt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 1943; BGB § 1944;

Gründe

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff GBO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat der Beteiligten mit der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2016 zu Recht die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben.

Für die beantragte Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) ist der Nachweis der Erbfolge nach der am 16. Dezember 2015 verstorbenen C in der Form des § 35 Abs. 1 GBO erforderlich. Nach dieser Vorschrift ist der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO). Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es gemäß § Abs. Satz 2 , wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden und sich aus diesen Urkunden die Erbfolge nachweisen lässt.