OLG Zweibrücken - Beschluss vom 01.09.2003
3 W 180/03
Normen:
BGB § 2270 ; BGB § 2271 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 2296 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2004, 32
ZEV 2004, 153
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 16.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 354/02
AG Betzdorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 252/01

Anforderungen an wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.09.2003 - Aktenzeichen 3 W 180/03

DRsp Nr. 2003/12712

Anforderungen an wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

»Auch wenn sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig bedenken, kann die Wechselbezüglichkeit dieser Verfügungen rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint werden, dass die Verfügungen nicht gleichlautend formuliert sind, das Testament zu Gunsten des Überlebenden eine Freistellungsklausel enthält und der Erstversterbende zu Lebzeiten in Kenntnis des Widerrufs der von dem überlebenden Ehegatten getroffenen Verfügungen davon ausgegangen ist, dass seine testamentarischen Anordnungen noch Gültigkeit haben.«

Normenkette:

BGB § 2270 ; BGB § 2271 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 2296 Abs. 2 ;

Tatbestand: