I.
Mit letztwilliger Verfügung vom 2. Mai 1958 setzte der Erblasser seine Ehefrau als Vorerbin und seine sechs Kinder, zu denen der Antragsteller gehört, als Nacherben zu gleichen Teilen (jeweils 1/6) ein. Zwischen 1970 und 1981 schloss der Antragsteller mit vier seiner fünf Geschwister - soweit bereits verstorben mit deren Rechtsnachfolgern - notarielle Verträge, durch die er ihr jeweiliges Anwartschaftsrecht an dem Nachlass erwarb. Die Vorerbin verstarb im Jahr 1999.
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