OLG München - Beschluss vom 07.07.2009
31 Wx 115/08
Normen:
HGB § 161; HGB § 108; BGB § 2205; BGB § 2209;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 330
NJW 2010, 385
NJW-RR 2010, 15
OLGReport-München 2009, 778
Rpfleger 2009, 567
ZEV 2009, 475
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen T 9997/08
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen HRA 45363

Anmeldung eines Gesellschafterwechsels durch den (Abwicklungs-)Testamentsvollstrecker

OLG München, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 31 Wx 115/08

DRsp Nr. 2009/21947

Anmeldung eines Gesellschafterwechsels durch den (Abwicklungs-)Testamentsvollstrecker

Ein Testamentsvollstrecker, dem die Abwicklung des Nachlasses und die Auseinandersetzung unter mehreren Erben obliegt (sogenannte Abwicklungsvollstreckung im Unterschied zur Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung), ist nicht befugt, den durch den Tod eines Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsel anstelle des oder der Erben, die im Wege der Sondererbfolge Kommanditisten geworden sind, zum Handelsregister anzumelden.

I. Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 14. August 2008 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

"Die Beschwerde des Testamentsvollstreckers Dr. J. F. und der Gesellschafter S. von K.-B., F. K. und P.gesellschaft mbH gegen Ziffer 4 der Zwischenverfügung des Registergerichts München vom 18. Mai 2008 wird zurückgewiesen."

II. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 161; HGB § 108; BGB § 2205; BGB § 2209;

Gründe: