Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 569 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gem. § 114 ZPO.
1. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1 die Feststellung der Unwirksamkeit des am 29. Juni 1999 errichteten Testamentes seiner am 17. Oktober 2002 verstorbenen Mutter ####### begehrt, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehen.
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