OLG Celle - Beschluss vom 11.03.2003
6 W 16/03
Normen:
BGB § 2229 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 168
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 26/03

Annahme der Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Testamensterrichtung aufgrund eines später erstellten fachärztlichen Gutachtens

OLG Celle, Beschluss vom 11.03.2003 - Aktenzeichen 6 W 16/03

DRsp Nr. 2003/7585

Annahme der Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Testamensterrichtung aufgrund eines später erstellten fachärztlichen Gutachtens

1. Ohne weitere Anhaltspunkte kann alleine aus einem etwa 8 Monate nach Testamentserrichtung erstatteten fachärztlichen Gutachten in einem Betreuungsverfahren nicht geschlossen werden, dass die Erblasserin bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an einer Altersdemenz in einem Umfang litt, die ihre Testierfähigkeit gem. § 2229 Abs. 4 BGB ausschloss. 2. Kein Indiz für eine fehlende Testierfähigkeit stellt hierbei der Umstand dar, dass die Erblasserin statt ihres einzigen Sohnes eine Familienfremde und ihr erst seit einiger Zeit bekannte Person zum Erben einsetzt.

Normenkette:

BGB § 2229 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 569 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gem. § 114 ZPO.

1. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1 die Feststellung der Unwirksamkeit des am 29. Juni 1999 errichteten Testamentes seiner am 17. Oktober 2002 verstorbenen Mutter ####### begehrt, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehen.