Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2011 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerden liegen nicht vor. Diese haben auch keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit verweist der Senat in vollem Umfang auf die Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 17. Juli 2012, an denen auch unter Berücksichtigung des ausführlichen weiteren Vorbringens des Beteiligten zu 1 festgehalten wird.
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