OLG Rostock - Beschluss vom 08.07.2020
3 W 110/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1960 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rostock, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 95 VI 1990/18

Anordnung einer NachlasspflegschaftUngewisse ErbschaftsannahmeGeschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

OLG Rostock, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 3 W 110/19

DRsp Nr. 2022/234

Anordnung einer Nachlasspflegschaft Ungewisse Erbschaftsannahme Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Rostock - Nachlassgericht - vom 25.07.2019 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, betreffend den Nachlass nach H.-J. R. eine Nachlasspflegschaft anzuordnen und einen Nachlasspfleger zu bestellen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1960 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Erblasser verstarb zwischen dem 25.01.2018 und 30.01.2018 in Rostock. Die Beteiligte zu 1) ist seine leibliche Tochter. Die Beteiligte zu 2) ist deren Mutter.

Der Erblasser setzte die Beteiligte zu 1) mit Testament vom 18.02.2015 zu seiner Alleinerbin ein. Gleichzeitig ordnete er eine Testamentsvollstreckung bis zum 28. Lebensjahr der Beteiligten zu 1) an. Mit weiterem Testament vom 04.07.2016 änderte er die Bestimmung zur Testamentsvollstreckung dahin ab, dass Testamentsvollstreckerin nunmehr die Beteiligte zu 3) sein sollte. Diese nahm das Amt am 18.04.2018. Mit Schriftsatz vom 26.08.2019, der weit vor Erlass der Nichtabhilfeentscheidung eingegangen ist, erklärte die Beteiligte zu 3), die Testamentsvollstreckung aufzukündigen.