BFH - Urteil vom 15.06.2016
II R 51/14
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 21; BGB § 1922, § 1967 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 255, 85
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1477/12

Anrechnung der vom Erwerber in den USA auf eine Versicherungsleistung gezahlten Quellensteuer auf die deutsche ErbschaftsteuerAbziehbarkeit der einbehaltenen Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit

BFH, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen II R 51/14

DRsp Nr. 2016/17113

Anrechnung der vom Erwerber in den USA auf eine Versicherungsleistung gezahlten Quellensteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer Abziehbarkeit der einbehaltenen Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit

1. Die vom Erwerber in den USA auf eine Versicherungsleistung gezahlte Quellensteuer ("Federal Income Tax Withheld") ist weder nach § 21 ErbStG noch nach den Vorschriften des DBA USA–Erb auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. 2. Von der Versicherungssumme ist die einbehaltene Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wenn die Quellensteuer deshalb erhoben wird, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten sind. 3. Vom Erblasser herrührende Schulden können auch bei Erwerbern, die nicht Erben sind, als Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb abziehbar sein.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. November 2013 2 K 1477/12 aufgehoben.

Die Erbschaftsteuer wird unter Abänderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 14. Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2012 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung der in den USA gezahlten Quellensteuer in Höhe von 29.934,29 € als Nachlassverbindlichkeit ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.