Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. November 2013 2 K 1477/12 aufgehoben.
Die Erbschaftsteuer wird unter Abänderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 14. Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2012 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung der in den USA gezahlten Quellensteuer in Höhe von 29.934,29 € als Nachlassverbindlichkeit ergibt.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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