FG München - Urteil vom 21.02.2001
4 K 4920/97
Normen:
ErbStG 1974 § 29 Abs. 1 ; ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 6 ; BewG § 5 Abs. 2 ; ErbStG 1974 § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; Art. 972 Niederländisches BGB ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 843

Anrechnung von Pflichteilszahlung auf Vorschenkungen; Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Pflichtteilszahlungen des Erben bei der Schenkungs- und der Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 4 K 4920/97

DRsp Nr. 2001/8806

Anrechnung von Pflichteilszahlung auf Vorschenkungen; Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Pflichtteilszahlungen des Erben bei der Schenkungs- und der Erbschaftsteuer

1. Abfindungszahlungen des testamentarischen Erben an den Pflichtteilsberechtigten für dessen nach niederländischem Recht wegen vorangegangener Grundstücksschenkungen der Erblasserin an den Erben entstandenen dinglichen Anspruchs, können nicht unmittelbar vom Steuerwert der dem Erben jeweils geschenkten Grundstücke abgezogen werden, sondern nur nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung berücksichtigt werden. 2. Die Ungleichbehandlung der vom Erben zu erbringenden Leistungen bei der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

ErbStG 1974 § 29 Abs. 1 ; ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 6 ; BewG § 5 Abs. 2 ; ErbStG 1974 § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; Art. 972 Niederländisches BGB ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob die Abfindung des testamentarischen Erben an den Pflichtteilsberechtigten für dessen nach niederländischem Recht entstandenen Anspruch (wegen vorangegangener Schenkungen der Erblasserin an den Erben) direkt oder nur nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung abgezogen werden kann.

I.