BSG - Urteil vom 07.12.2017
B 14 AS 8/17 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 40 Abs.1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; BGB § 1922 Abs.1;
Fundstellen:
NZS 2018, 468
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 123/14
SG Oldenburg, vom 28.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 2423/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIBerücksichtigung unregelmäßig gezahlten Unterhalts als Einkommen nach dem Zuflussprinzip

BSG, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 8/17 R

DRsp Nr. 2018/5038

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Berücksichtigung unregelmäßig gezahlten Unterhalts als Einkommen nach dem Zuflussprinzip

1. Nach dem im SGB II geltenden Monatsprinzip sind die Leistungen monatsweise zu berechnen, und zwar ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat. 2. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich zufließen, gilt nach der im SGB II geltenden modifizierten Zuflusstheorie nur dann, wenn statt des tatsächlichen Zuflusses rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird. 3. Eine vom tatsächlichen Zufluss abweichende rechtliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben. 4. Es existiert für den Zufluss von Unterhalt insbesondere keine rechtliche Sonderregelung, wie sie z.B. gemäß § 1922 Abs. 1 BGB für ein Erbe gilt, wonach unabhängig vom tatsächlichen Zufluss im Zeitpunkt des Todes einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen übergeht. 5. Eine andere rechtliche Zuordnung ergibt sich - anders als dies für den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gilt - auch nicht aus der Gesetzessystematik; an dieser Bewertung ändert nichts, dass das Gesetz Unterhaltszahlungen eine besondere Bedeutung beimisst.