BVerfG - Beschluß vom 12.04.1989
1 BvR 728/89
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 11 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 12.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen II R 37/87

Anspruch auf den gesetzlichen Richter - Gleichbehandlung bei Erbschaftsteuer

BVerfG, Beschluß vom 12.04.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 728/89

DRsp Nr. 2005/17041

Anspruch auf den gesetzlichen Richter - Gleichbehandlung bei Erbschaftsteuer

1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nur dann verletzt, wenn ein Senat eines obersten Bundesgerichts die vor einer Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats gesetzlich (vgl. § 11 Abs. 3 FGO) geforderte Vorlage an den Großen Senat dieses Gerichts willkürlich unterlässt. 2. Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung mehrerer Personengruppen läßt der Gleichheitssatz aber nicht nur dem Gesetzgeber, sondern auch der Rechtsprechung weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 11 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die angegriffene Entscheidung verletzt nicht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.