BSG - Urteil vom 25.01.2012
B 14 AS 101/11 R
Normen:
Alg II-V (2008) § 2 Abs. 4; BGB § 1922; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 140
FamRZ 2012, 1136
FuR 2013, 50
NJW 2012, 2911
ZEV 2013, 48
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AS 34/09
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 265/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines Auseinandersetzungsguthabens aus einer Erbschaft als Einkommen

BSG, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen B 14 AS 101/11 R

DRsp Nr. 2012/9801

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines Auseinandersetzungsguthabens aus einer Erbschaft als Einkommen

1. Der Zeitpunkt des Erbfalls ist maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Erbschaft Einkommen oder Vermögen ist. 2. Als Einkommen zu berücksichtigen ist die Erbschaft ab dem Zeitpunkt, in dem sie als "bereite Mittel" zur Verfügung steht.

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 werden zurückgewiesen.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

Alg II-V (2008) § 2 Abs. 4; BGB § 1922; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), ohne die Berücksichtigung einer Erbschaft der Klägerin zu 2) als Einkommen.

Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern des im Jahr 1993 geborenen Klägers zu 3) und der in den Jahren 1999 und 2006 geborenen Klägerinnen zu 4) und 5). Im September 2005 beantragten die Kläger zu 1) bis 4) Leistungen nach dem SGB II, die sie - und nach der Geburt der Klägerin zu 5) auch diese - seither ohne zeitliche Unterbrechung erhielten.