BGH - Urteil vom 15.05.2012
X ZR 5/11
Normen:
BGB § 528; BGB § 812 ff.;
Fundstellen:
ZEV 2013, 213
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 409/09
OLG Brandenburg, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 61/10

Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin

BGH, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen X ZR 5/11

DRsp Nr. 2012/11278

Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin

1. Voraussetzung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung ist zunächst, dass dem Beschenkten objektiv eine Leistung des Schenkers zugewandt wird, die den Wert der versprochenen Gegenleistung überwiegt. Hierfür reicht eine bloße Wertdifferenz zugunsten des Beschenkten aus. Bei Vorliegen einer oder mehrerer Gegenleistungen bedarf es insbesondere nicht eines Überwiegens des unentgeltlichen Charakters des Geschäfts gegenüber dem entgeltlichen. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistung beträgt. 2. Auch der subjektive Tatbestand setzt nicht voraus, dass bei einer gemischten Schenkung der unentgeltliche Charakter überwiegt. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Verhältnis zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung zu. Besteht hierbei eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz, dann begründet dies im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächliche widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das am 22. Dezember 2010 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben.