LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.03.2022
L 7 SO 59/19
Normen:
SGB XII § 102 Abs. 1 S. 1-2; SGB XII § 102 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; SGB I §§ 13 ff.; BGB § 421 S. 1; BGB §§ 1922 ff.; BGB § 2058; BGB § 2365;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 1187/18

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte MenschenAnforderungen an den Kostenersatz durch einen Erben als Gesamtschuldner mehrerer Miterben

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen L 7 SO 59/19

DRsp Nr. 2022/5476

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen Anforderungen an den Kostenersatz durch einen Erben als Gesamtschuldner mehrerer Miterben

Will ein Sozialhilfeträger im Rahmen des Kostenersatzes durch Erben gem. § 102 SGB XII einen von mehreren Miterben als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, muss die Auswahl im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolgen. Eine Ermessensreduzierung auf Null folgt nicht schon daraus, dass einer der Miterben Betreuer des verstorbenen Leistungsberechtigten war.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. November 2018 und der Bescheid des Beklagten vom 14. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2018 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Normenkette:

SGB XII § 102 Abs. 1 S. 1-2; SGB XII § 102 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; SGB I §§ 13 ff.; BGB § 421 S. 1; BGB §§ 1922 ff.; BGB § 2058; BGB § 2365;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Kostenersatzforderung des Beklagten.