BAG - Urteil vom 22.01.2019
9 AZR 45/16
Normen:
GRC Art. 31 Abs. 2; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7; BGB § 1922 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (a.F.) § 125 Abs. 1 (seit dem 01.01-2018 § 208 Abs. 1); SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (a.F.) § 125 Abs. 2 (seit dem 01.01.2018 § 208 Abs. 2);
Fundstellen:
ArbRB 2019, 35
AuR 2019, 145
BAGE 165, 90
DStR 2019, 520
EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 29
EzA-SD 2019, 9
MDR 2019, 1202
NJW 2019, 2046
NZA 2019, 829
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 1 vom 22.01.2019
ZEV 2019, 489
ZIP 2019, 1301
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 21/15
ArbG Wuppertal, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2373/14

Anspruch der Erben auf Abgeltung des nicht erfüllten gesetzlichen Urlaubsanspruchs des verstorbenen ArbeitnehmersAkzessorietät zwischen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und gesetzlichem MindesturlaubVererbbarkeit des tariflichen Mehrurlaubs bei Fehlen spezieller tariflicher Regelungen

BAG, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 45/16

DRsp Nr. 2019/1583

Anspruch der Erben auf Abgeltung des nicht erfüllten gesetzlichen Urlaubsanspruchs des verstorbenen Arbeitnehmers Akzessorietät zwischen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und gesetzlichem Mindesturlaub Vererbbarkeit des tariflichen Mehrurlaubs bei Fehlen spezieller tariflicher Regelungen

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs. Orientierungssätze: 1. Bei richtlinienkonformer Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG steht den Erben eines im laufenden Arbeitsverhältnis verstorbenen Arbeitnehmers nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG ein Anspruch auf Abgeltung des von diesem nicht genommenen gesetzlichen Erholungsurlaubs zu (Rn. 10, 19 ff.). Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist die Vergütungskomponente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub fest mit dem Freistellungsanspruch verbunden. Endet das Arbeitsverhältnis, erlischt allein der Freistellungsanspruch; die Vergütungskomponente wird durch § 7 Abs. 4 BUrlG als spezialgesetzliche Regelung des Leistungsstörungsrechts in der Gestalt des Abgeltungsanspruchs selbstständig aufrechterhalten (Rn. 23).