BAG - Urteil vom 22.01.2019
9 AZR 328/16
Normen:
GRC Art. 31 Abs. 2; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7; BGB § 1922 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 110
AuR 2019, 387
BB 2019, 1459
EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 30
EzA-SD 2019, 9
NJW 2019, 2052
NZA 2019, 835
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 888/15
ArbG Wesel, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 703/15

Anspruch der Erben auf Abgeltung des nicht erfüllten Urlaubsanspruchs des verstorbenen ArbeitnehmersDispositionsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien über Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche oberhalb des gesetzlichen Mindesturlaubs

BAG, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 328/16

DRsp Nr. 2019/8570

Anspruch der Erben auf Abgeltung des nicht erfüllten Urlaubsanspruchs des verstorbenen Arbeitnehmers Dispositionsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien über Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche "oberhalb" des gesetzlichen Mindesturlaubs

Orientierungssätze: 1. Verstirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis, haben dessen Erben gemäß § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes noch zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs. Dies ergibt die Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (Rn. 17 ff.). 2. Arbeitsvertragsparteien können Urlaubsansprüche, soweit diese vier Wochen übersteigen, regeln, ohne an die Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes oder der Richtlinie 2003/88/EG gebunden zu sein. Die Vertragsfreiheit erlaubt es den Parteien festzulegen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Abgeltung des arbeitsvertraglichen Mehrurlaubs in die Erbmasse fällt und deshalb den Erben des verstorbenen Arbeitnehmers zusteht. Es ist durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Parteien von ihrer Gestaltungsbefugnis Gebrauch gemacht haben (Rn. 33).

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2016 - 4 Sa 888/15 - wird zurückgewiesen.