OLG Celle - Urteil vom 10.07.2003
5 U 45/03
Normen:
BGB § 379 Abs. 2 ; BGB § 2039 ;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 626/01

Anspruch einer Erbengemeinschaft auf Verzugszinsen aus dem hinterlegten Betrag

OLG Celle, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 5 U 45/03

DRsp Nr. 2003/15810

Anspruch einer Erbengemeinschaft auf Verzugszinsen aus dem hinterlegten Betrag

»Zur Anwendbarkeit des § 379 Abs. 3 BGB im Rahmen des § 2039 S. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 379 Abs. 2 ; BGB § 2039 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Kläger und ihre am Verfahren nicht beteiligte Schwester ... bilden eine ungeteilte Erbengemeinschaft nach ... . Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 forderten die Kläger die Beklagte zur Hinterlegung des ursprünglichen Klagbetrages auf. Die Beklagte hinterlegte daraufhin am 27. März 2002 beim Amtsgericht Hildesheim 18.726,48 EUR, ohne auf die Rücknahme zu verzichten. Gleichzeitig erklärte sich die Beklagte für bezugsberechtigt. Am 30. September 2002 sprach die Beklagte schließlich den Rücknahmeverzicht hinsichtlich des hinterlegten Betrages aus.

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, auf den hinterlegten Betrag von 17.337,09 EUR Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank für die Zeit vom 9. Januar bis 30. September 2002 zu zahlen. Darüber hinaus ist die Beklagte mit der Kostenentscheidung des Landgerichts nicht einverstanden. Sie meint, das Landgericht habe nicht § 92 Abs. 2 ZPO anwenden dürfen, sondern hätte die Kosten nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens verteilen müssen.