Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569, 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Landgericht hat vielmehr zu Recht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe versagt, da es derzeit an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO fehlt.
Der dem Antragsteller durch das Vermächtnis zugewandte Gegenstand, der PKW Smart, befand sich zum Zeitpunkt des Erbfalles unstreitig nicht mehr in der Erbmasse, sondern ist zuvor vom Antragsgegner an einen Dritten veräußert worden. Grundsätzliche Rechtsfolge dessen ist gem. § 2169 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit des Vermächtnisses.
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