BGH - Urteil vom 08.03.2012
VII ZR 116/10
Normen:
BGB § 635; BGB § 1953 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2012, 942
BauR 2013, 854
MDR 2012, 517
NJW 2012, 1653
NZBau 2012, 359
NZM 2012, 357
WM 2012, 2206
ZfBR 2012, 444
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3996/04
OLG Oldenburg, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 103/09

Arglistiges Verschweigen eines Gründungsmangels durch einen Bauunternehmer in Kenntnis der vertraglichen Verpflichtung zur Vornahme einer Bodenuntersuchung zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung

BGH, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen VII ZR 116/10

DRsp Nr. 2012/6460

Arglistiges Verschweigen eines Gründungsmangels durch einen Bauunternehmer in Kenntnis der vertraglichen Verpflichtung zur Vornahme einer Bodenuntersuchung zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung

Ein Bauunternehmer verschweigt einen Gründungsmangel arglistig, wenn er in Kenntnis seiner dahingehenden vertraglichen Verpflichtung die zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung gebotene Bodenuntersuchung nicht vorgenommen hat und er den Besteller bei der Abnahme des Hauses darauf und auf die damit verbundenen Risiken nicht hinweist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Oktober 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 635; BGB § 1953 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger hat von den Beklagten zu 1 und 2 als Erben des am 25. Juni 2008 verstorbenen Bauunternehmers Sch. und Rechtsanwältin S. als Nachlasspflegerin für dessen unbekannte Erben Schadensersatz wegen mangelhafter Gründung des von Sch. errichteten Reihenhauses sowie Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren sich aus diesem Mangel ergebenden Schäden verlangt.