Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Oktober 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Der Kläger hat von den Beklagten zu 1 und 2 als Erben des am 25. Juni 2008 verstorbenen Bauunternehmers Sch. und Rechtsanwältin S. als Nachlasspflegerin für dessen unbekannte Erben Schadensersatz wegen mangelhafter Gründung des von Sch. errichteten Reihenhauses sowie Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren sich aus diesem Mangel ergebenden Schäden verlangt.
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