BayObLG - Beschluss vom 09.02.2005
2Z BR 223/04
Normen:
BGB § 1922 ; WEG § 10 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 530
BayObLGZ 2004, 387
BayObLGZ 2004/05 Nr. 72
DNotZ 2005, 695
FGPrax 2005, 107
FamRZ 2005, 1505
NJW-RR 2005, 886
NZM 2005, 344
NotBZ 2005, 185
Rpfleger 2005, 419
ZEV 2005, 350
ZMR 2005, 464
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 15219/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 946/03

Aufhebung des Sondernutzungsrechts eines Alleineigentümers durch letztwillige Verfügung

BayObLG, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 223/04

DRsp Nr. 2005/7978

Aufhebung des Sondernutzungsrechts eines Alleineigentümers durch letztwillige Verfügung

»Bei einer Teilung nach § 8 WEG kann der Aufteilende, wenn er Alleineigentümer geblieben ist, ein von ihm begründetes Sondernutzungsrecht auch wieder aufheben. Die Aufhebung kann auch durch letztwillige Verfügung geschehen. Die erforderliche Außenwirkung tritt jedenfalls mit Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht ein. Die Eintragung der Begründung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch ist nur wegen ihrer Wirkung für und gegen Sonderrechtsnachfolger von Bedeutung. Für einen Gesamtrechtsnachfolger stellt sich nie ein Eintrittsproblem, da er kraft Gesetzes in alle Rechte und Pflichten eintritt, vgl. § 1922 BGB für den Erben.«

Normenkette:

BGB § 1922 ; WEG § 10 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Mutter der Beteiligten war Alleineigentümerin eines Grundstücks. Mit Teilungserklärung vom 3.3.1983 begründete sie daran nach § 8 WEG Wohnungseigentum. Es wurden die beiden im Aufteilungsplan mit Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Wohnungen gebildet. Bis zu ihrem Tod am 25.9.1999 blieb sie Eigentümerin der Wohnungen.