LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.08.2015
L 4 AS 335/11
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2-3; SGB II § 40 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; BGB § 1922 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3553/10

Aufhebung von Bewilligungen und Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB IIZufluss von Vermögenswerten durch eine Erbschaft während des Leistungsbezugs nach SGB II (hier Betrag aus der Kontoauflösung)Rechtsirrtum der Leistungsempfängerin in Bezug auf die grundsicherungsrechtliche Bewertung der Erbschaft

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 335/11

DRsp Nr. 2015/19665

Aufhebung von Bewilligungen und Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II Zufluss von Vermögenswerten durch eine Erbschaft während des Leistungsbezugs nach SGB II (hier Betrag aus der Kontoauflösung) Rechtsirrtum der Leistungsempfängerin in Bezug auf die grundsicherungsrechtliche Bewertung der Erbschaft

1. Der Zufluss von Vermögenswerten aus einer Erbschaft während des Leistungsbezugs nach SGB II (hier der Betrag aus der Kontoauflösung) stellt Einkommen im Sinne von § 11 SGB II dar. Der zugeflossene Betrag ist - bereinigt um die hieraus zu bestreitenden Nachlassverbindlichkeiten - als einmalige Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. 2. Insbesondere in Fällen, in denen das anzurechnende monatliche Einkommen den Bedarf weit übersteigt, ist den Leistungsberechtigten zuzumuten, durch eine eigene Entrichtung von (freiwilligen) Beiträgen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ihren Versicherungsschutz selbst sicher zu stellen. 3. Es liegt für jeden vernünftig denkenden SGB-II -Leistungsbezieher auf der Hand, dass der Zufluss eines erheblichen Geldbetrags sich auf bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen auswirken kann. Das Unterlassen der Angabe über den Anfall einer solchen Erbschaft ist daher zumindest grob fahrlässig.

Die Berufung wird zurückgewiesen.