Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. Oktober 2019 geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger erst ab dem 13. August 2016 Pflichtmitglied der Beklagten ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten primär über die Frage, ob die Beklagte den Kläger von seiner Pflichtversicherung bei ihr befreien muss.
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