BayObLG - Beschluss vom 07.07.2004
1Z BR 43/04
Normen:
BGB § 133 § 158 § 2075 § 2087 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 395
ZEV 2004, 461
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3330/03
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 0312/03

Aufschiebend bedingte Nacherbschaft bei Zuwendung eines Hausgrundstücks zur persönlichen Nutzung

BayObLG, Beschluss vom 07.07.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 43/04

DRsp Nr. 2005/15048

Aufschiebend bedingte Nacherbschaft bei Zuwendung eines Hausgrundstücks zur persönlichen Nutzung

»Auslegung der Zuwendung eines Hausanwesens "unter der Bedingung, dass die Begünstigte das Haus mit ihrer Familie als ständigen Wohnsitz bewohnt und bewirtschaftet", als bis zum Tod der Begünstigten aufschiebend bedingte Nacherbschaft.«

Normenkette:

BGB § 133 § 158 § 2075 § 2087 ;

Gründe:

I.

Die im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Die Beteiligte zu 1 ist eine Schwester der Erblasserin, die Beteiligten zu 2 und 3 sind Kinder einer Nichte der Erblasserin.

Die Erblasserin bewohnte ein in ihrem Eigentum stehendes Anwesen im Wert von ca. 320.000 EUR. Mit drei Zimmern in diesem Anwesen führte sie einen Pensionsbetrieb.

Am 3. 5.1999 errichtete die Erblasserin ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut:

"Testament

im Falle meines Todes soll mein Anwesen in das Eigentum von A. (Beteiligte zu 2) übergehen, unter der Bedingung, dass sie das Haus mit ihrer Familie als ständigen Wohnsitz bewohnt und bewirtschaftet und ein zum Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenes Haustier übernimmt und versorgt.

Sollte dies aus welchem Grund auch immer nicht möglich sein, muss das Anwesen verkauft werden.

Der Nettoerlös aus dem Verkauf ist dann zu je einem Drittel auszuzahlen an

1) B. meine Schwester (Beteiligte zu 1)