I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden von seinem Vater mehrere Grundstücke geschenkt. Für einen Teil dieser Grundstücke behielt sich der Vater des Klägers auf Lebenszeit den uneingeschränkten und unentgeltlichen Nießbrauch vor. Der Mutter des Klägers sollte ab dem Tode des Vaters der uneingeschränkte und unentgeltliche Nießbrauch auf Lebenszeit zustehen.
Für diesen Erwerb setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Schenkungsteuer gegen den Kläger fest. Ein Teil des festgesetzten Schenkungsteuerbetrags wurde gemäß § 25 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) vom FA zinslos gestundet. Bei der Berechnung des Stundungsbetrags berücksichtigte das FA nur das dem Vater des Klägers eingeräumte Nießbrauchsrecht. Die der Mutter (bedingt) eingeräumte Nießbrauchsberechtigung wurde vom FA nicht berücksichtigt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|