BGH - Urteil vom 18.01.2022
XI ZR 380/20
Normen:
BGB § 808 Abs. 1; BGB § 808 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
BB 2022, 450
BGHZ 232, 215
FamRZ 2022, 996
MDR 2022, 447
WM 2022, 376
ZEV 2022, 294
ZIP 2022, 422
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1245/17
OLG Dresden, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1827/19

Auskunftsanspruch eines Erben über die Höhe der Zinssätze für Sparguthaben und Auszahlungsanspruch eines Guthabenbetrags aus einem Sparbuch

BGH, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen XI ZR 380/20

DRsp Nr. 2022/3265

Auskunftsanspruch eines Erben über die Höhe der Zinssätze für Sparguthaben und Auszahlungsanspruch eines Guthabenbetrags aus einem Sparbuch

Legt der Anspruchsteller das Sparbuch nicht im Original, sondern nur einen Ausschließungsbeschluss vor, mit dem das Sparbuch für kraftlos erklärt worden ist, ist dies ein starkes Indiz für eine infolge der Auszahlung des Sparguthabens erfolgte Entwertung oder Vernichtung des Sparbuchs, unabhängig davon, ob das Kreditinstitut sich an dem Aufgebotsverfahren beteiligt hat oder nicht (Ergänzung zu Senat, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47, 50).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juli 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 808 Abs. 1; BGB § 808 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt als Rechtsnachfolgerin ihres im Dezember 1998 verstorbenen Vaters die beklagte Sparkasse im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die Höhe der Zinssätze für Sparguthaben und auf Auszahlung eines sodann zu beziffernden Guthabenbetrags aus einem Sparbuch in Anspruch.