Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juli 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Die Klägerin nimmt als Rechtsnachfolgerin ihres im Dezember 1998 verstorbenen Vaters die beklagte Sparkasse im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die Höhe der Zinssätze für Sparguthaben und auf Auszahlung eines sodann zu beziffernden Guthabenbetrags aus einem Sparbuch in Anspruch.
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